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Gesetz zur Kohlendioxidkosten-aufteilung

Seit dem 01. Januar 2023 gilt das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO₂KostAufG) mit dem Ziel, die entstehenden CO₂ Kosten anhand der Einflussmöglichkeiten zwischen Vermietern und Mietern aufzuteilen.

SWK Kohlendioxidkostenaufteilung

Hinweis

Die für die Aufteilung relevanten Daten stellen wir Ihnen zu gegebener Zeit zur Verfügung.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Das neue CO₂KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z.B. Gasheizungen, Ölheizungen und Fernwärmeheizungen).
  • Es gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z.B. Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen).
  • Die Aufteilung der CO₂ Kosten wird für die meisten Vermieter und Mieter erst ab 2024 relevant.
    Nach §11Abs. 2 CO₂KostAufG wird die Aufteilung erst bei vollständigen Abrechnungszeiträumen relevant, die ab dem 01. Januar 2023 beginnen.
    Hierfür ist der Abrechnungszeitraum der Nebenkosten zwischen Vermieter und Mieter ausschlaggebend, nicht der Abrechnungszeitraum der Gas- oder Wärmerechnung mit der SWK.

Beispiele zur Veranschaulichung