Ihr Browser ist leider inkompatibel. Bitte verwenden Sie einen aktuellen Browser.

Ihr Kontakt
Ihr Kontakt
Abteilung Wärme
Telefon
+49 2151 98 4050
E-Mail
zurück

Rückrufservice

SWK Fernwärme - eine gute Wahl

SWK Fernwärme ist die umweltschonende und komfortable Art der Wärmeversorgung für Ihr Gebäude. Eine gute Wahl – für Sie und für Krefeld. Mehr Informationen zur Entstehung und der besonders guten Zertifizierung der Krefelder Fernwärme finden Sie hier.
EGK Vogelperspektive

Preise und Versorgungsbedingungen

Hier finden Sie den gültigen Fernwärmevertrag, die Lieferbedingungen, die Preisübersicht sowie die allgemeinen Versorgungsbedingungen.

Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung

Die gesetzliche Verpflichtung zu fernauslesbaren Zählern bedeutet bei der SWK keine Mehrkosten für unsere Kunden. Die notwendigen Investitionen werden durch die Ersparnis manuellerer Ablesungen realisiert.

SWK Fernwärme: Daten und Fakten

Die Krefelder Fernwärme erzielt Bestnoten: Mit einem exzellenten Primärenergiefaktor von 0,23 und einem niedrigen CO2-Emissionsfaktor von 34,2 gCO2eq/kWh bescheinigt uns die Zertifizierung eine besonders klimafreundliche Wärme.

Damit, und Netzverlusten von 14,8%, erfüllen wir sowohl die Anforderungen des GebäudeEnergieGesetz (GEG) in Deutschland als auch die Anforderungen an Effiziente Fernwärme nach der EU-Effizienz-Richtlinie.

Für Sie bedeutet das eine besonders zukunftstfähige Wärmeversorgung und eine sehr gute Ausgangsbasis für mögliche Fördermittelbedingungen von Bund und Land.

Gesetz zur Kohlendioxidkostenaufteilung

Seit dem 01. Januar 2023 gilt das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (kurz: CO₂KostAufG) mit dem Ziel, die entstehenden CO₂ Kosten anhand der Einflussmöglichkeiten zwischen Vermietern und Mietern aufzuteilen.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

  • Das neue CO₂KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden (z.B. Gasheizungen, Ölheizungen und Fernwärmeheizungen).
  • Es gilt nicht für strombetriebene Heizungen (z.B. Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen).
  • Die Aufteilung der CO₂ Kosten wird für die meisten Vermieter und Mieter erst ab 2024 relevant.
    Nach §11Abs. 2 CO₂KostAufG wird die Aufteilung erst bei vollständigen Abrechnungszeiträumen relevant, die ab dem 01. Januar 2023 beginnen.
    Hierfür ist der Abrechnungszeitraum der Nebenkosten zwischen Vermieter und Mieter ausschlaggebend, nicht der Abrechnungszeitraum der Gas- oder Wärmerechnung mit der SWK.
  • Je nach Versorgungssituation sind entweder die Mieter oder Vermieter verpflichtet, die Aufteilung vorzunehmen. Die SWK als Brennstoff- und Wärmelieferant muss die zur Aufteilung erforderlichen Daten auf der Abrechnung bereitstellen.

Hinweis zu den Werten nach CO2KostAufG

Wenn Sie mit Fernwärme heizen:

Da für die Ermittlung des Emissionspreisbestandteils die durchschnittlichen Zertifikatspreise des Jahres 2023 die Grundlage bilden, können wir Ihnen die erforderlichen Werte erst voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 zur Verfügung stellen, da diese Werte vom Umweltbundesamt immer erst am 31.3. des Folgejahres veröffentlicht werden. (§3 Abs. 4 Nr.4 lit. b und §4 Abs. 3 CO2KostAufG)

Wenn Sie mit Erdgas heizen:

Die Werte gemäß CO₂ KostAufG erhalten Sie auf Ihrer Abrechnung. Folgende Werte finden Sie dort:

  • Die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wärmelieferung in Kilogramm Kohlendioxid
  • Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärmeerzeugung notwendigen Brennstoffmenge
  • Heizwertbezogener Emissionsfaktor in kg/kWh und Energiegehalt in kWh
  • den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilowattstunden

Begriffserläuterungen

Brennwert (Ihr Verbrauch laut Rechnung)

Der Brennwert berücksichtigt die Kondensation der im Wasserdampf enthaltenen Wärme. Das bedeutet, dass der Brennwert die zusätzliche Energiemenge misst, die bei der Kondensation des Wasserdampfes freigesetzt wird.

 

Heizwert

  • Bei der Verbrennung von Erdgas wird die freigesetzte Energie gemessen, ohne den im entstehenden Wasserdampf enthaltenen Wasserdampf zu kondensieren. Der Heizwert berücksichtigt also nicht die Wärme, die bei der Kondensation des Wasserdampfes entsteht.
  • Für die Aufteilung nach Gesetz wird der Heizwert herangezogen.
  • Für die Umrechnung von Brenn- zu Heizwert im Rahmen des CO₂ KostAufG wird die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030) herangezogen

 

Emissionsfaktor

Der Emissionsfaktor gibt an, wie viel Kilogramm (kg) oder Tonnen CO₂ beim Einsatz einer definierten Menge eines Energieträgers freigesetzt werden.

Die Werte, die als Grundlage für das Gesetz dienen, sind in der EBeV 2030 hinterlegt.

Berechnungshilfe

Um Sie bei der Aufteilung zu unterstützen, bietet das BMWK folgendes Tool an.
Sie finden auf Ihrer Abrechnung sowohl den heizwert- als auch den brennwertbezogenen Energiefaktor. Bitte achten Sie darauf, den richtigen Wert im Tool anzugeben.

Beispiele zur Veranschaulichung