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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der SWK Mobil GmbH für das SWK KRuiser Sharing in der SWK KRuiser Sharing App

1. Anwendungsbereich und Recht zur Änderung der AGB und Vertragsparteien

1.1 Anwendungsbereich und Recht zur Änderung der AGB
Diese AGB gelten sowohl für die einmalige Registrierung (Grundvertrag) wie auch für die Kurz-zeitmiete der Kraftfahrzeuge (Zusatzmietverträge) im Rahmen des SWK KRuiser-Sharing bei der SWK MOBIL GmbH. St. Töniser Str. 124, 47804 Krefeld (nachfolgend „SWK“ genannt). Neben diesen AGB kann SWK für die Nutzung ihrer Produkte ergänzende Bedingungen vorsehen. Es gelten außerdem die Hinweise zum Datenschutzrecht, die auf der Internetseite swk.de/privatkunden/datenschutz einzusehen sind.

Im Übrigen ist SWK jederzeit berechtigt, diese AGB insbesondere für künftige Zusatzmietverträge zu ändern oder zu ergänzen, in diesem Zusammenhang benachrichtigt SWK ihre Kunden rechtzeitig in Textform. Der Kunde hat das Recht, der Änderung der AGB innerhalb von vier Wochen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb der Frist, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. In der Benachrichtigung wird der Kunde auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung eines unterbleibenden fristgemäßen Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen. Im Falle des Widerspruchs des Kunden gegen die Änderung oder Ergänzung der AGB ist SWK berechtigt, den Grundvertrag gegenüber dem Kunden mit einer Frist von vier Wochen zu kündigen.
Die Vertragssprache der jeweiligen Verträge ist deutsch.

1.2 Vertragsparteien
Vertragspartner der Verträge ist einerseits der jeweilige Kunde, auf der anderen Seite die SWK. Detaillierte Informationen über SWK KRuiser-Sharing können auf der Internetseite swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser unter dem Punkt Impressum abgerufen werden. Nutzungsberechtigte Kunden können nur natürliche Personen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sein, die einen gültigen Grundvertrag mit SWK über das SWK KRuiser-Sharing abgeschlossen haben und bei denen nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zum Führen eines PKWs (B) oder Motorrads (A1) sind
  • deren Fahrerlaubnis nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht oder aber von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.

2. Service Hotline

Der Kundenservice von SWK ist in unter der auf der Internetseite swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser genannten Rufnummer zu den dort genannten Zeiten erreichbar.

3. Vertragsgegenstand

3.1 Gegenstand
Der Grundvertrag, welcher mit der Registrierung bei SWK für das SWK KRuiser-Sharing geschlossen wird, gilt als Rahmenvertrag für die Rechtsbeziehung der Parteien. Dazu gehören insbesondere die Abschlüsse von Zusatzmietverträgen, welche ebenso auf Grundlage dieser AGB und auf Grundlage des Grundvertrages zwischen den Parteien einzeln vereinbart werden.

3.2 Smartphone-App
Im Rahmen des Grundvertrages für das SWK KRuiser-Sharing, der diesen AGB unterliegt, gibt SWK dem Kunden mittels Zugang über eine Smartphone-App (im Folgenden „App“) eine Übersicht über alle verfügbaren Kraftfahrzeuge in seiner Umgebung, damit der Kunde Reservierungen tätigen kann und entsprechend ausgewählte Fahrzeuge anmieten und deren Miete beenden kann. Zur Nutzung der App benötigt der Kunde seine persönlichen Anmeldedaten. SWK stellt den Kunden die App nur zur Nutzung zur Verfügung und gestattet den registrierten Kunden hierauf zuzugreifen. Weder Quellcode noch Objektcode der Software werden dem Kunden überlassen. Der Kunde erhält lediglich die technische Möglichkeit und Berechtigung, auf die Software, welche auf einem zentralen Server gehostet ist, mittels Internet zu zugreifen und zu nutzen. Die Bereitstellung und Nutzung der App ist für den registrierten Kunden kostenlos.

3.3 Zusatzmietverträge
SWK bietet seinen SWK KRuiser-Sharing-Kunden in ihrem Geschäftsgebiet die entgeltliche Nutzung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kurzzeitmiete an, welche der Kunde durch Zusatzmietverträge auf der Grundlage des Grundvertrages abschließen kann. Eine Verfügbarkeitsgarantie wird von SWK nicht abgegeben. Sofern alle Kraftfahrzeuge vermietet sind, muss der Kunde darauf warten, dass wieder eines verfügbar wird. SWK ist berechtigt die Nutzung von SWK KRuiser-Sharing-Kraftfahrzeugen einzuschränken oder komplett auszuschließen.

4. Registrierung, Vertragsabschluss, Anmietung und Reservierung

4.1 Grundvertrag
Der Grundvertrag kommt durch vollständige und ordnungsgemäße Registrierung bei SWK für das SWK KRuiser-Sharing über die Internetplattform oder die App zustande. Hierfür füllt der Kunde das Online-Anmeldeformular vollständig aus und befolgt die Online-Hinweise zur Registrierung. Die Registrierung ist erst dann vollständig und ordnungsgemäß abgeschlossen, wenn die Kundendaten verifiziert worden sind und der Kunde durch SWK für das SWK KRuiser-Sharing freigeschaltet wurde. Erst durch die Freischaltung kommt der Grundvertrag zwischen den Parteien rechtswirksam zustande. Die Verifizierung erfolgt nach Wahl des Kunden entweder persönlich im SWK ServiceCenter oder online über die integrierte, bildvisuelle Verifizierung in der App. Dies erfolgt ausschließlich zu den Regelöffnungszeiten der SWK.

4.2 Zusatzmietverträge
Einmal registriert, kann der Kunde auf der Grundlage des Grundvertrages ein beliebiges Kraftfahrzeug von SWK im Rahmen des SWK KRuiser-Sharing anmieten, sofern dieses verfügbar ist, nicht durch einen anderen Kunden reserviert bzw. angemietet ist und keine technischen oder betrieblichen Gründe eine Vermietung des Kraftfahrzeuges verhindern. Die zum Zeitpunkt des Zusatzmietvertrags gültige Preis- und Gebührentabelle (swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser) wird ebenfalls Vertragsgrundlage. Der Kunde kann immer nur maximal ein Kraftfahrzeug zeitgleich per Zusatzmietvertrag reservieren und anmieten. Welche Kraftfahrzeuge zum Zeitpunkt der gewünschten Anmietung verfügbar sind, kann der Kunde in der App erkennen.
Der Mietvertrag über die Nutzung eines Kraftfahrzeuges wird abgeschlossen, indem der Kunde den Mietvorgang in der App auslöst und dieser vom Bordcomputer des Kraftfahrzeuges durch das Freigeben der Helmbox bestätigt wird.

4.3 Reservierung der Zusatzvermietung
Kunden können verfügbare Kraftfahrzeuge auch reservieren. Die aktuelle maximale Reservierungszeit ist auf der Internetseite von SWK für das SWK KRuiser-Sharing angegeben. Wird ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb der reservierten Zeit vom Kunden angemietet, wird das Fahrzeug wieder zur Benutzung für alle Kunden freigegeben.
SWK behält sich ausdrücklich das Recht vor, bei andauernden, wiederholten Reservierungen von Kraftfahrzeugen durch einen Kunden, ohne jenes anzumieten, diesen gegebenenfalls zu sperren oder aber abzumahnen und gegebenenfalls den Grundvertrag nach Abmahnung zu kündigen.

5. Nutzungsdauer und Akkulaufzeit der Kraftfahrzeuge

5.1 Nutzungsdauer
Die Mietzeit beginnt mit Abschluss des Zusatzmietvertrags gemäß dieser AGB und endet, wenn der Kunde den Zusatzmietvertrag gemäß dieser AGB ordnungsgemäß beendet hat oder die Akkulaufzeit den Mindestladezustand unterschritten hat. Die Höchstmietdauer je Zusatzmietverhältnis beträgt 24 Stunden. Dies entspricht einer Tagesmiete. Wenn der Kunde in der App „Beenden“ auswählt, wird das jeweilige Zusatzmietverhältnis zwischen den Parteien beendet, sofern das Kraftfahrzeug ordnungsgemäß im Geschäftsgebiet zurückgegeben worden ist.
Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn

  • das Kraftfahrzeug innerhalb des Geschäftsgebietes (siehe Darstellung in der App) auf einem zulässigen Abstellplatz gemäß dieser AGB abgestellt wurde,
  • die beiden Helme in der Helmbox deponiert und diese ordnungsgemäß verschlossen wurde und
  • Gegenstände, mit Ausnahme der vom Kunden verwendeten Hygienehaube, die zur Kraftfahrzeugausstattung gehören nicht entfernt wurden.
  • am Standort der Rückgabe eine Mobilfunkverbindung herstellbar ist.
  • das Kraftfahrzeug nach der Rückgabe jederzeit für andere registrierte Kunden von SWK für das SWK KRuiser-Sharing zugänglich ist.

Die Nutzungsdauer der jeweiligen Zusatzmietverträge ist auf die Akkulaufzeit des angemieteten Kraftfahrzeugs beschränkt. Der Ladezustand wird dem Kunden in der App vor Beginn des Zusatzmietvertrags in Prozent angezeigt. Solange der Akku des Kraftfahrzeugs noch einen für die Fahrt ausreichenden Ladezustand hat, kann der Kunde die Nutzung beliebig fortführen oder beenden.
Der Kunde trägt die Verantwortung dafür, dass er das Kraftfahrzeug vor Unterschreiten des Mindestladezustands, welcher auf dem Display angezeigt wird, ordnungsgemäß im Geschäftsgebiet zurückgibt. Für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe behält sich SWK vor, den hierdurch entstehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. das Umparken des Kraftfahrzeugs oder die Transportkosten für die Rückholung in das Geschäftsgebiet) und durch eine Aufwandspauschale gemäß aktueller Gebührenliste (swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser) zu berechnen.
Eine Erhebung der Aufwandspauschale erfolgt nicht, falls der Kunde nachweist, dass er für den Schaden nicht verantwortlich ist, dass kein Schaden entstanden ist bzw. der tatsächlich entstandene Schaden geringer als die Aufwandspauschale ist. Die Abrechnung der Fahrt erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Fahrtzeit. Jede angefangene Minute wird vom System als volle Minute bewertet und abgerechnet. Die aktuelle Preis- und Gebührentabelle finden Sie unter swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser.

5.2 Akkuladezustand und -laufzeit
SWK weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass während der Dauer des Zusatzmietvertrages, ein Austausch oder Aufladen der leeren Akkus durch SWK nicht erfolgt. Der Kunde ist nicht berechtigt, auf die Akkus physisch zuzugreifen und diese auszutauschen oder aufzuladen. Das Laden der Akkus wird ausschließlich durch SWK vorgenommen.
SWK wird die Fahrbereitschaft des Kraftfahrzeuges nach Beendigung des Zusatzmietvertrages wieder vornehmen und dieses Kraftfahrzeug als verfügbares Kraftfahrzeug allen Kunden wieder zur Verfügung stellen. Ein Austausch der Akkus erfolgt ausschließlich während der angegebenen Geschäftszeiten des Technischen Service.

6. Pflichten und Rechte SWK im Rahmen des SWK KRuiser-Sharing

Folgende Punkte ergeben sich aus den Rechten und Pflichten für SWK im Rahmen des SWK KRuiser-Sharing:

  • SWK stellt die App derzeit für die aktuell gültigen Versionen der Betriebssysteme Android und iOS zur Verfügung. SWK ist nicht verpflichtet, für alle verfügbaren Endgeräte bzw Betriebssysteme eine App bereit zu stellen.
  • SWK behält sich das Recht vor, den Geschäftsbereich zu ändern.
  • SWK behält sich das Recht vor, die App technisch und inhaltlich anzupassen und zu ändern.
  • SWK darf dem Kunden Nachrichten senden, um diesen über Neuheiten und Weiterentwicklungen zu informieren.
  • SWK ist bei Störungen des Nutzungsablaufes berechtigt, den Kunden auf der in den persönlichen Daten hinterlegten Mobilfunknummer anzurufen.

7. Pflichten des Kunden

7.1 Registrierung
Der Kunde sichert bei der Registrierung gegenüber SWK ausdrücklich zu, dass alle angegebenen Daten aus dem Registrierungsprozess wahr und vollständig sind. Der Kunde verpflichten sich, eigenverantwortlich Änderungen bzw. Ergänzungen seiner Daten (insbesondere E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer, die hinterlegten Zahlungsverbindungen sowie insbesondere Einschränkungen der Fahrberechtigung) und Angaben hierzu unverzüglich SWK in Textform (E-Mail an service@swk-kruiser.de gilt als schriftlich in diesem Sinne) mitzuteilen.

7.2 Nutzung der App
Eine Weitergabe des Smartphones des Kunden, auf dem die App installiert (Zugangsmedium) und die persönlichen Anmeldedaten (Benutzername und Passwort) hinterlegt sind, ist an Dritte nicht gestattet. Der Kunde verpflichtet sich, die Anmeldedaten geheim zu halten (Anmeldedaten unverzüglich zu ändern, falls Grund zur Annahme besteht, dass ein Dritter davon Kenntnis erlangt haben könnte) und Dritten nicht zugänglich zu machen.
Der Kunde haftet im gesetzlichen Rahmen für Schäden, die SWK durch Verlust oder Weitergabe der Anmeldedaten des Kunden und/oder dessen Zugangsmediums entstanden sind.

7.3 Einhaltung verkehrsrechtlicher Vorschriften

  • Der Kunde muss bei Fahrtantritt eine gültige Fahrerlaubnis - siehe Punkt 1.2 dieser AGB - für das Kraftfahrzeug besitzen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche, die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände der SWK unverzüglich in Textform mitzuteilen. Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer, die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände ist die Nutzung der App zur Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs.
  • Der Kunde ist zu rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr und zu der Einhaltung aller gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere der Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet.

7.4 Überprüfung des Kraftfahrzeuges vor Fahrtantritt

  • Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges durch eine Sichtkontrolle vom ordnungsgemäßen Reifenzustand und Reifenluftdruck überzeugen.
  • Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges durch eine Funktionsprüfung der Bremswirkung überzeugen.
  • Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges durch eine Funktionsprüfung der Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen überzeugen.
  • Der Kunde muss sich vor Fahrtantritt von der ordnungsgemäßen Fahrzeugbeladung überzeugen sowie auf eine entsprechende Ladungssicherung achten.
  • Der Kunde ist vor Fahrtantritt verpflichtet, die Frage nach der in der Helmbox befindliche Anzahl an Helmen wahrheitsgemäß in der App zu beantworten.
  • Der Kunde darf keine Umbauten oder Reparaturen am Kraftfahrzeug durchführen.
  • Der Kunde darf sich keinen Zugang zu den für ihn verschlossenen Bereichen verschaffen.

Erkennbare Schäden/Mängel müssen mit der auf der App angezeigten Schadensliste abgeglichen werden. Zusätzliche Mängel/Schäden sind SWK vor Fahrtantritt in der App zu hinterlegen (inkl. Fotos) oder telefonisch (swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser, +49 2151 98 2727) zu melden. Das gleiche gilt, wenn das Kraftfahrzeug gestohlen oder beschädigt wird. Ist die Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeugs nicht gewährleistet oder ist SWK im Falle von erkennbaren Schäden und Mängeln nicht erreichbar, darf der Kunde die Miete nicht beginnen und das Kraftfahrzeug nicht bewegen.
Mit Ausnahme der SWK bereits gemeldeten Vorschäden gilt das Kraftfahrzeug als optisch und technisch einwandfrei, wenn der Kunde keine Neuschäden vor Fahrtantritt meldet.

7.5 Während der Nutzung des Kraftfahrzeuges

  • Der Kunde hat das genutzte Kraftfahrzeug pfleglich und schonend zu behandeln.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die Sitzbank sowie den Helm pfleglich zu behandeln und nicht grob zu verschmutzen.

7.6 Ende der Mietzeit
Am Ende der Mietzeit hat der Kunde das Kraftfahrzeug auf den nach dieser AGB erlaubten Flächen im Geschäftsgebiet (siehe Darstellung in der App) zu parken. Der Kunde ist verpflichtet, SWK Kraftfahrzeuge ordnungsgemäß und der StVO entsprechend nur auf einem Parkplatz des öffentlichen Verkehrsraumes abzustellen. Beim Abstellen auf gebührenpflichtigen öffentlichen Parkflächen, hat der Kunde die Kosten selbst zu tragen.
Darüber hinaus ist das Abstellen der Kraftfahrzeuge auf Behindertenparkplätzen, in Halte- und Parkverbotszonen, Taxiparkplätzen, Waldgebieten sowie privatem Grund und privaten Parkflächen (z.B. Parkhäuser, Supermarktparkplätze und ähnlichen Parkzonen mit Sondernutzung) nicht gestattet. Das Kraftfahrzeug muss jederzeit für jedermann über öffentliche Wege zugänglich sein. Bei schuldhafter Zuwiderhandlung trägt der Kunde etwaige Bußgelder Abschleppkosten und hat SWK den dadurch verursachten Nutzungsausfall zu vergüten.

7.7 Unfall, Diebstahl, Zerstörung oder sonstige Beschädigungen
Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Zerstörungen oder Beschädigungen ist der Kunde verpflichtet, folgende Maßnahmen einzuleiten:

  • Nach jedem/r Unfall/Panne sofort halten und die Gefahrenstelle absichern und Verletzten helfen (evt. Notruf absetzen).
  • Auf Verlangen sind bei Unfällen die eigenen Personalien und die Anschrift der SWK anzugeben.
  • Bei Personenschäden. wenn an dem Ereignis ein Dritter als Geschädigter oder möglicher (Mit-) Verursacher beteiligt ist oder fremdes Eigentum zu Schaden gekommen ist, ist in jedem Fall die Polizei für die Unfallaufnahme hinzuzuziehen. Das Kraftfahrzeug darf in diesem Fällen nicht mehr bewegt werden.
  • Im Kraftfahrzeug liegt eine Schadensmeldung. Auch bei Unfallaufnahme durch die Polizei sind die auf dem Vordruck erforderlichen Informationen am Unfallort zu beschaffen.
  • Die Polizei und/oder Feuerwehr ist darüber zu informieren, dass das Kraftfahrzeug ein Elektrofahrzeug ist.
  • Der Kunde darf im Fall von Unfällen oder Schadensereignissen keine Haftungsübernahme oder vergleichbare Erklärung abgeben. Wird dennoch eine Haftungszusage erteilt, gilt diese nur unmittelbar für den Kunden selbst. Weder Halter noch Versicherer sind an diese Zusage gebunden.
  • Bei Diebstahl ist unverzüglich die Polizei sowie die SWK zu informieren.

Der Kunde ist verpflichtet, SWK zunächst unverzüglich telefonisch über Schadensereignisse zu informieren und SWK nachfolgend über alle Einzelheiten schriftlich in allen Punkten vollständig und sorgfältig zu unterrichten. Die schriftliche Unterrichtung durch den Kunden hat spätestens am nächsten Werktag nach dem Schadensereignis zu erfolgen. Geht innerhalb dieser Frist keine Schadensmeldung bei SWK ein, so kann der Unfall nicht von der Versicherung bearbeitet werden und SWK behält sich vor, den verursachten Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
Im Falle eines Unfalls haftet der Kunde für Schäden am Kraftfahrzeug bis zur Höhe des Selbstbehalts gemäß den Bestimmungen dieser AGB. Hiervon ausgenommen sind mögliche Kosten für einen Rücktransport des Kraftfahrzeugs, die der Kunde zusätzlich zu ersetzen hat.
Sollte das Kraftfahrzeug auf Grund des Unfalls nicht mehr verkehrstüchtig oder fahrbereit sein, endet der Einzelmietvertrag, sofern dieser nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden kann, nach Absprache mit SWK.
Der Kunde darf sich erst vom Unfallort entfernen, wenn die polizeiliche Aufnahme abgeschlossen und das Kraftfahrzeug an die SWK, ein Abschleppunternehmen oder ein beauftragtes Dienstleistungsunternehmen übergeben oder nach Absprache mit SWK innerhalb des Geschäftsgebiets abgestellt worden ist. Die Fortsetzung der Fahrt ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis von SWK zulässig.

8. Nutzungsverbot

Dem Kunden ist das Nutzen der Kraftfahrzeuge in folgenden Fällen untersagt:

  • unter Einfluss von Drogen- und Alkoholeinwirkung sowie unter Einwirkung von Medikamenten. Es gilt ein absolutes Drogen- und Alkoholverbot.
  • zur Beförderung von Personen, die geistig oder körperlich nicht in der Lage sind, die Fußrasten zu erreichen und/oder sich am Fahrer oder am Haltegriff festzuhalten.
  • Für mobilitätseingeschränkte Personen, mit Auflagevermerk im Führerschein.
  • zum Transport von Gegenständen zu verwenden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit die Fahrsicherheit beeinträchtigen können.
  • außerhalb der befestigten Straßennetze insbesondere für Geländefahrten. Des Weiteren ist die Nutzung im Zusammenhang mit Motorsportveranstaltungen, Rennen, Kraftfahrzeugtests, Fahrschulungen und für gewerbliche Zwecke untersagt.
  • für Fahrten ins Ausland.

Zuwiderhandlungen berechtigen SWK dazu, den entsprechenden Zusatzmietvertrag sowie im Falle von wiederholten Zuwiderhandlungen den Grundvertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. SWK behält sich die Geltendmachung von Schadensersatz, die SWK aufgrund von Verletzungen dieses Nutzungsverbotes entstehen, vor.

9. Versicherung und Selbstbeteiligung

9.1 Allgemeines
Für alle Kraftfahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung im üblichen Umfang.

9.2 Selbstbeteiligung
Wird das Kraftfahrzeug während der Mietzeit beschädigt oder entwendet oder verursacht der Kunde einen Schaden an dem Kraftfahrzeug, haftet der Kunde hierfür im Rahmen einer Selbstbeteiligung bis zu einem Betrag in Höhe von 500 Euro je Schadensfall. Die Selbstbeteiligung wird Nutzern in Rechnung gestellt, die einen Unfall/Schaden verursacht haben.


10. Haftung von SWK im Rahmen des SWK KRuiser-Sharing

10.1 Haftungsumfang
Eine Haftung von SWK auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein,

  • bei Nichtvorhandensein einer etwaig garantierten Beschaffenheit,
  • wenn der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) beruht. Der Begriff der Kardinalpflicht beschreibt abstrakt solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; sowie
  • wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von SWK zurückzuführen ist

10.2 Haftungsbegrenzung
Bei Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung – soweit der Schaden lediglich auf leichter Fahrlässigkeit beruht – beschränkt auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertragszwecks typischerweise gerechnet werden muss.

10.3 Mitarbeiter von SWK
Die Haftungsbeschränkungen im weitesten Sinne aus den Punkten 10.1 bis 10.2 gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von SWK.

10.4 Haftungsausschluss
Eine über die vorgenannten Absätze hinausgehende Haftung besteht nicht.

11. Haftung des Kunden

11.1 Allgemein
Die Haftungsbegrenzung auf die Selbstbeteiligung gilt nicht für solche Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Kraftfahrzeugs, etwa durch das Ignorieren von Warnleuchten oder durch Ladegut oder durch Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden, entstanden sind.

11.2 Ordnungswidrigkeiten, Gesetzesverstöße, Bußgeldverfahren
Der Kunde haftet vollumfänglich für alle von ihm während der Mietzeit begangenen Ordnungswidrigkeiten und Gesetzesverstöße. Zu den Gesetzesverstößen zählen insbesondere Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften während der Mietzeit (Verkehrsregeln) sowie gegebenenfalls vom Eigentümer der Fläche angeordnete Verbote (Eigentumsschutz).
Aus diesem Grund verpflichtet sich der Kunde mit diesem Grundvertrag, SWK von sämtlichen Buß-, Verwarnungsgeldern, Gebühren, Kosten, Verfahrenskosten und sonstigen Auslagen freizustellen, die Behörden oder sonstige Dritte auf Grund der obigen Gesetzesverstöße des Kunden von SWK verlangt. SWK ist zur eigenen Schadloshaltung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Gesetzesverstößen berechtigt, der zuständigen Behörde Auskunft über den Kunden zu geben, der zum Zeitpunkt des Verstoßes das entsprechende Kraftfahrzeug angemietet hatte.
Eventuelle Kosten für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung solcher Forderungen (z.B. Bearbeitung von Anfragen und weiterführende Korrespondenz zur Regulierung) werden dem Kunden im Wege des Ausgleichs als Aufwandspauschale gemäß der auf der Webseite einsehbaren Gebührenliste (swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser) pro Fall in Rechnung gestellt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass SWK kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. SWK ist es bei entsprechendem Nachweis unbenommen, einen über die Aufwandspauschale hinausgehenden Schaden gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

12. Preise, Gebühren und Zahlungsbedingungen

12.1 Preise und Gebühren
Dem Kunden werden die Preise und Gebühren gemäß der zum Zeitpunkt der Zusatzanmietung gültigen und dem Kunden bekannten Preis- und Gebührenliste (swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser) in Rechnung gestellt. Diese verstehen sich in Euro und inklusive der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Entgelt wird mit Beendigung der Anmietung fällig und dem Kunden ordnungsgemäß in Rechnung gestellt. Der Rechnungsversand nach Beendigung des Zusatzmietvertrages erfolgt per E-Mail.
SWK behält es sich vor, die Preise- und Gebühren anzupassen. In diesem Fall gilt Ziffer 1.1 dieser AGB in Bezug auf die Benachrichtigung des Kunden entsprechend.

12.2 Zahlungsbedingungen
Als Zahlungsarten steht der Bankeinzug nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates oder die Zahlung per Kreditkarte zur Verfügung. Mit Vertragsabschluss bestätigt der Kunde, dass er berechtigt ist, über das angegebene Konto per Bankeinzug zu verfügen. Die Abbuchungen beim Kunden erfolgen gesammelt alle 14 Tage durch einen von SWK beauftragten Dritten, sofern entsprechende abrechenbare Entgelte in dem jeweiligen Zeitraum vorliegen. Der Kunde hat für ausreichende Kontodeckung für den Lastschrifteinzug zu sorgen. SWK wird das berechnete Entgelt mittels Lastschrift jedoch frühestens 2 Werktage nach Rechnungsversand über einen beauftragten Dritten im Namen von SWK einziehen lassen, wenn der Kunde eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat. Sofern eine Lastschrift mangels Deckung oder aus anderen vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht eingelöst werden kann, kann SWK dies dem Kunden in Höhe ihres tatsächlich entstandenen Aufwandes oder als Pauschalen gemäß der Gebührenliste (swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser) in Rechnung stellen.

13. Laufzeit, Kündigung und Sperrung des Grundvertrages

Der Grundvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Grundvertrages bleibt unberührt. SWK steht insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, wenn der Kunde

  • mit fälligen Forderungen im Verzug ist oder seine Zahlungen insgesamt eingestellt hat,
  • bei der Registrierung oder im Laufe des Vertragsverhältnisses unrichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen hat,
    wiederholt trotz vorheriger Abmahnung schwerwiegende Vertragsverletzungen begeht, insbesondere die vertraglichen Vereinbarungen zur Nutzung des Kraftfahrzeugs missachtet.

14. Datenschutzhinweise gem. Art. 13, 14 DSGVO

14.1 Allgemeines
SWK ist sich der Sensibilität personenbezogener Daten des Kunden, die im Rahmen des SWK KRuiser-Sharing erhoben und verarbeitet werden, bewusst und beachtet beim Umgang mit personenbezogenen Daten der Kunden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, wie insbesondere die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TMG), sowie die des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

14.2 Verantwortlicher und Datenschutzbeauftragter
Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:
SWK Mobil GmbH
Geschäftsführung: Carsten Liedtke, Guido Stilling
St. Töniser Str. 124, 47804 Krefeld

Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter: datenschutzbeauftragter@swk.de

14.3 Datenschutzrechtliche Gestattung
SWK ist es gestattet, die angegebenen personenbezogenen Daten einschließlich Nutzungs- und Kraftfahrzeugdaten und Daten zur Ortsbestimmung des Kraftfahrzeuges zu erheben, zu verarbeiten, zu speichern, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben, soweit dies zum Zweck der Durchführung des Grundvertrages und damit der jeweiligen Einzelmietverträge notwendig und erforderlich ist. Zur exakten Abrechnung der Nutzungen des Kunden werden die einzelnen Mietvorgänge mit Startort, Startzeitpunkt, Dauer der Nutzung, Zielort und Zielzeitpunkt erfasst.
Diese Daten werden dann für die Rechnungserstellung durch SWK verwendet. Bei Verstoß gegen die Rückgabepflichten oder in sonstigen Fällen vertragswidrigen Verhaltens ist SWK ebenfalls berechtigt, Positionsbestimmungen vorzunehmen. Bei Ordnungswidrigkeiten oder Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung werden die personenbezogenen Daten des Kunden im notwendigen Umfang (Name, Vorname, Anschrift) an die Straßenverkehrs- bzw. Ordnungsbehörden übermittelt. SWK ist zudem berechtigt, sich bei Störungen des Anmiet- oder Nutzungsprozesses telefonisch mit dem Kunden in Kontakt zu setzen und die Ursache der Störung zu ermitteln. Die Verarbeitung Ihrer Daten kann auch erfolgen, um Ansprüche/Forderungen geltend zu machen, zur Verteidigung bei rechtlichen Streitigkeiten oder eine Adressermittlung durchzuführen (z.B. bei Umzügen).

14.4 Weitergabe der Daten an Dritte
Soweit der Kunde SWK personenbezogene Daten mitgeteilt hat oder diese gemäß Punkt 14.2 von SWK erhoben und genutzt werden, werden diese grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Eine Weitergabe erfolgt nur,

  • im Rahmen einer vom Kunden erteilten Einwilligung,
  • im Rahmen der Bearbeitung der Anfragen und der Nutzung der Dienste an beauftragte Unterauftragnehmer, die nur zur Durchführung dieses Auftrags die erforderlichen Daten übermittelt erhalten und zweckgebunden verwenden.
  • zur Rechtsverfolgung und Geltendmachung der SWK im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen zustehenden Ansprüche und Forderungen.

14.5 Betroffenenrechte
Bei Fragen oder Beschwerden zum Datenschutz können Sie sich gerne an unser Unternehmen wenden (datenschutzbeauftragter@swk.de oder postalisch: SWK STADTWERKE KREFELD AG, St. Töniser Str. 124, 47804 Krefeld). Das umfasst das Recht, Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO zu verlangen, das Recht auf Benachrichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sowie das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich an die zuständige Aussichtsbehörde zu wenden. Im Falle eines Widerspruchs senden Sie uns hierzu eine E-Mail an die Adresse: widerspruch_nach_DSGVO@swk.de. Eine erteilte Einwilligung gem, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO kann jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf der Einwilligung erfolgt für die Zukunft und berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.

14.6 Dauer der Speicherung bzw. Löschung personenbezogener Daten
Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten für die o.g. Zwecke. Ihre Daten werden erstmals ab dem Zeitpunkt der Erhebung, soweit Sie oder ein Dritter uns diese mitteilen, verarbeitet. Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, wenn das Vertragsverhältnis mit Ihnen beendet ist, sämtliche gegenseitigen Ansprüche erfüllt sind und keine anderweitigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder gesetzlichen Rechtsfertigungsgründe für die Speicherung bestehen. Dabei handelt es sich unter anderem um Aufbewahrungspflichten aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO). Das bedeutet, dass wir spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht die personenbezogenen Daten des Kunden löschen.

15. SCHUFA-Klausel, Bonitätsprüfung

SWK ist zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen nach Art. 6 Abs. 1, f) DSGVO. berechtigt, der SCHUFA Holding AG (SCHUFA) oder einem Rating-Unternehmen Daten über die Aufnahme und Beendigung des Grundvertrages zu übermitteln und von diesen Auskünften über den Kunden zu erhalten. SWK behält sich bei negativer Auskunft vor, keinen Grundvertrag einzugehen.

16. Aufrechnung und Übertragbarkeit der Rechte

Die Aufrechnung durch den Kunden mit Forderungen ist ausgeschlossen, soweit die Aufrechnung nicht mit von SWK anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden erfolgt. Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SWK auf einen Dritten übertragen.

17. Kundenservice, Technischer Service

Die telefonische Erreichbarkeit des Kundenservice der SWK für das SWK KRuiser-Sharing ist über die Homepage swk.de/privatkunden/mobilitaet/sharing-und-emobility/kruiser ersichtlich.

18. Schlussbestimmung

18.1 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen ist der Sitz von SWK in Krefeld. SWK ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

18.2 Anwendbares Recht
Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

18.3 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Bestimmung. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.